Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

PVWO · V · BGBl. Nr. 215/1967 · in Kraft seit 1967-07-12

63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie die Personalvertreter der Bundesbediensteten gewählt werden: Wahlausschuss, Wählerliste, Stimmzettel, gültige und ungültige Stimmen. Das betrifft eine interne Wahl im Staatsdienst und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein. Ein faires, geregeltes Wahlverfahren ist die Grundlage einer funktionierenden Personalvertretung. Eine Abschaffung brächte keinen Freiheitsgewinn.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN Dienststellenwahlausschuß § 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern. 01.08.2024 10008219 NOR40264567

§ 7 — Wählerliste ↗ RIS

Wählerliste § 7. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die (2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen. 19.09.2019 10008219 NOR40217398

§ 16 ↗ RIS

§ 16. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. 01.08.2019 10008219 NOR12095301 N61967103110

KI-Analyse · 2026-06-12 · 57 §§ im Datensatz