Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
B-KUVG · BG · BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz zwingt oeffentlich Bedienstete in eine Kranken- und Unfallversicherung bei einem einzigen staatlichen Traeger, ohne Wahlmoeglichkeit und mit Pflichtbeitraegen. Eine Versicherungspflicht laesst sich mit dem Trittbrettfahren bei der Notversorgung noch rechtfertigen, der gesetzlich zementierte Monopoltraeger und der fehlende Wettbewerb dagegen nicht; das ist ein geschuetzter Alleinanbieter zulasten der Beitragszahler. Die Grundpflicht zur Absicherung kann bleiben, das Traegermonopol und der Zwang zu genau einer Anstalt sollten zugunsten von Wahlfreiheit und Wettbewerb fallen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — ERSTER TEIL ↗ RIS
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Umfang der Versicherung Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung § 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: (2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen (3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z 7, 14 lit. b und 18 angeführten Pensionsleistungen bzw. durch das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß Abs. 1 Z 18 lit. b wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt. (4) Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten. Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist. (4a) Der Wohnsitz eines Ruhegenussempfängers nach § 1 Abs. 1 Z 36 im Ausland ist dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlussstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit ein
§ 9 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II Versicherungsträger Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) § 9. (1) Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien. (2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen Krankenversicherung, Heilanstalt 11.01.2024 10008215 NOR40211568
§ 20 — Allgemeine Beiträge ↗ RIS
Allgemeine Beiträge § 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Abs. 1a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. (1a) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 22, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. (1b) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. (1c) Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 38 haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. (1d) Für Versicherte nach § 1 Abs. 6 richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag. (2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 1,9% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 372 §§ im Datensatz