Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
BB-PO 1966 · K · BGBl. Nr. 313/1966 · in Kraft seit 1967-01-01
65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 regelt Pensionsansprueche der Bundesbahnbeamten. Es handelt sich um ein besonderes Dienst- und Versorgungsrecht (Leistungsordnung), nicht um eine Beschraenkung der Freiheit Dritter.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (2) Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, angeführten Personen. (3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten. (4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. (5) Kinder sind (6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. (7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären. (8) Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige. (9) Ob und inwieweit auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienste
KI-Analyse · 2026-07-28 · 64 §§ im Datensatz