Pensionsgesetz 1965
PG 1965 · BG · BGBl. Nr. 340/1965 · in Kraft seit 1966-01-01
65/01 Allgemeines Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt die Pensionen, die der Bund seinen eigenen Beamten und deren Hinterbliebenen zahlt. Es schreibt keinem Bürger und keinem Unternehmen etwas vor, sondern legt fest, wie der Staat seine Verpflichtungen als Dienstgeber gegenüber pensionierten Bediensteten erfüllt. Solche Zahlungsregeln braucht der Staat, um Ansprüche berechenbar und einheitlich abzuwickeln; die Freiheit Dritter wird dadurch nicht eingeschränkt. Ob Beamtenpensionen zu großzügig sind, ist eine Haushaltsfrage, keine Freiheitsfrage.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt. (2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten. (3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. (4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. (5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, legitimierten Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten. (6) Früherer Ehegatte (früh
§ 3 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß § 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
§ 13a — ABSCHNITT IIA ↗ RIS
ABSCHNITT IIA BEITRAG § 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. (2) Der Beitrag beträgt (2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden. (2b) Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten. (2c) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten: über 150% bis 200% der HBGL 10% über 200% bis 300% der HBGL 20% über 300% der HBG
§ 14 — ABSCHNITT III ↗ RIS
ABSCHNITT III VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN UNTERABSCHNITT A VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß § 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn (3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn (4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen. (5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug. Art. II Abs. 1 bis 4 der 8. PG-Novelle,
KI-Analyse · 2026-07-20 · 157 §§ im Datensatz