Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
DHG · BG · BGBl. Nr. 80/1965 · in Kraft seit 1965-04-24
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz begrenzt die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden, die ihnen bei der Arbeit unterlaufen, und lässt das Gericht den Ersatz nach Billigkeit mäßigen. Es verteilt das Betriebsrisiko fair zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und schützt vor existenzbedrohenden Ersatzforderungen für leichte Fehler. Das ist ein sinnvoller Kern des Haftungs- und Arbeitsrechts und schützt eine schwächere Partei, ohne Dritte unangemessen zu belasten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. (2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: (3) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht. (4) Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in Telearbeit ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 169/1983 31.07.2024 10008209 NOR40264543
Art. 1 § 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Wird ein Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens herangezogen, den sein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkündigen. (2) Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er einen die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erläßt. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden. (3) Hat der Dienstgeber dem Dritten den Schaden ersetzt, den der Dienstnehmer dem Dritten durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt hat, so hat der Dienstgeber jedoch gegen den Dienstnehmer keinen R
Art. 1 § 6 ↗ RIS
§ 6. Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz