Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
· V · BGBl. Nr. 150/1965 · in Kraft seit 1965-07-01
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1965 legt medizinische Richtstaetze fuer die Einschaetzung der Minderung der Erwerbsfaehigkeit nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 fest. Alle Kriegsopfer des Zweiten Weltkriegs sind zwischenzeitlich verstorben; neue Einschaetzungen nach diesen Masstaeben sind praktisch nicht mehr moeglich. Die umfangreichen Richtsatztabellen in der Anlage haben damit keinen lebenden Anwendungsfall mehr. Die Verordnung sollte zusammen mit ihrem Stammgesetz formal aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. 28.11.2017 10008206 NOR12095098 N6196512266I
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. Jänner 1953, BGBl. Nr. 27, außer Kraft. BGBl. Nr. 27/1953 28.11.2017 10008206 NOR12095101 N6196512269I
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz