Deregulierung, aber richtig

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Hilfeleistung – Hilfsbedürftige zu repatriierende Personen (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 165/1964 · in Kraft seit 1993-11-01

69/05 Fürsorgewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Dokument ist eine Kopie des Jugoslawien-Abkommens, angepasst für Slowenien nach dem Zerfall Jugoslawiens. Der Text enthält noch immer Verweise auf jugoslawische Strukturen und die Österreichische Botschaft Belgrad. Da Österreich und Slowenien beide EU-Mitglieder sind, ist die soziale Sicherung durch EU-Koordinierungsrecht geregelt; das alte bilaterale Arrangement ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

69/05 Fürsorgewesen Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 715/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Belgrad und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über materielle Hilfeleistung an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende Personen StF: BGBl. Nr. 165/1964 BGBl. Nr. 715/1993 Deutsch, Serbokroatisch Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 1. August 1964 in Kraft. e-rk3 12.05.2020 10008202 N

Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BELGRAD Zl. 5677-A/64 Die Österreichische Botschaft drückt dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ihre vorzügliche Hochachtung aus und beehrt sich im Auftrage der Österreichischen Bundesregierung nachstehendes vorzuschlagen: Falls ein ständig in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig ist, den Wunsch äußert, nach der Republik Österreich repatriiert zu werden, tragen die zuständigen jugoslawischen Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten und jede weitere Sorge von der zuständigen österreichischen Fürsorgebehörde im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen. Jede beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen österreichischen Behörden im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden anzukündigen; diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem Zeitpunkt der

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz