Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 218/1964 · in Kraft seit 1964-09-01
69/06 Kriegsopfer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag koordiniert die Versorgung von Kriegsopfern und die Beschaeftigung Schwerbeschaedigter. Kriegsopferleistungen sind ausdruecklich von der EU-Sozialrechtskoordinierung ausgenommen, der Vertrag bleibt daher die massgebliche Grundlage.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Kriegsopferversorgung Artikel 1 (1) Personen, die nach den Vorschriften des einen Vertragsstaates über die Versorgung von Kriegsopfern versorgungsberechtigt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates haben, erhalten die Versorgungsleistungen von dem einen Staat nach seinen Vorschriften, soweit dieser Vertrag nicht vorsieht, daß sie von dem anderen Staat nach dessen Vorschriften zu gewähren sind. (2) Einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz der Republik Österreich steht eine Versorgung nach Gesetzen gleich, die das Kriegsopferversorgungsgesetz für anwendbar erklären; einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht eine Versorgung nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland und nach Gesetzen gleich, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Das gilt jedoch für solche Gesetze, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiete eines der Vertragsstaaten erlassen werden, nur dann, wenn der andere Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach auf diplomatischem Wege erfolgter Mitteilung dieser Gesetze keinen Einspruch erhebt; dies ist sinng
KI-Analyse · 2026-07-20 · 26 §§ im Datensatz