Deregulierung, aber richtig

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Hilfeleistung - Hilfsbedürftige zu repatriierende Personen (Jugoslawien)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 165/1964 · in Kraft seit 1964-08-01

69/05 Fürsorgewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen wurde mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossen, die 1991/92 aufgehört hat zu existieren. Der Text verweist auf jugoslawische Institutionen und Behörden, die es nicht mehr gibt. Kroatien hat die Weiteranwendung ausdrücklich abgelehnt. Das Abkommen ist mangels Vertragspartners gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

69/05 Fürsorgewesen Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien, BGBl. Nr. 715/1993 Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung) Bundesrepublik Jugoslawien Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Belgrad und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über materielle Hilfeleistung an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende Personen StF: BGBl. Nr. 165/1964 Deutsch, Serbokroatisch Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 1. August 1964 in Kraft. e-rk3 12.05.2020 10008199 NOR11008349 N6196410662W

Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BELGRAD Zl. 5677-A/64 Die Österreichische Botschaft drückt dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ihre vorzügliche Hochachtung aus und beehrt sich im Auftrage der Österreichischen Bundesregierung nachstehendes vorzuschlagen: Falls ein ständig in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig ist, den Wunsch äußert, nach der Republik Österreich repatriiert zu werden, tragen die zuständigen jugoslawischen Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten und jede weitere Sorge von der zuständigen österreichischen Fürsorgebehörde im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen. Jede beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen österreichischen Behörden im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden anzukündigen; diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem Zeitpunkt der

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz