Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 164/1964 · in Kraft seit 1964-07-23
69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gastarbeiter-Anwerbeabkommen von 1964 richtete eine bilaterale Anwerbe- und Vermittlungsmechanik zwischen Sozialministerium und türkischer Vermittlungsanstalt ein. Die aktive Anwerbung endete in den 1970er-Jahren; die Arbeitsmigration richtet sich heute nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Unionsrecht, das Abkommen ist ein toter Buchstabe.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Das österreichische Bundesministerium für soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium genannt) übermittelt der türkischen Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften (im folgenden Vermittlungsanstalt genannt) nach Wirtschaftszweigen und Berufen aufgegliederte Angaben über den ungefähren Bedarf der österreichischen Wirtschaft an türkischen Arbeitskräften, damit die Vermittlungsanstalt rechtzeitig feststellen kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen. (2) Die Vermittlungsanstalt teilt dem Sozialministerium so rasch wie möglich mit, wieweit der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann. 11.11.2019 10008198 NOR40082134
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Das Sozialministerium und die von ihm zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich zwecks Anwerbung türkischer Arbeitskräfte unmittelbar an die Vermittlungsanstalt wenden. Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird, wird der Vermittlungsanstalt vom Sozialministerium bekanntgegeben. (2) Das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle und die Vermittlungsanstalt führen die ihnen nach diesem Abkommen obliegenden Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene Verfahren zu beschleunigen und, soweit es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen. (3) Die türkische Regierung stimmt zu, daß das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle für die Anwerbung der türkischen Arbeitnehmer eine Kommission in die Türkei entsendet. Die Kosten der Tätigkeit dieser Kommission trägt das Sozialministerium bzw. die ermächtigte Stelle, die Räumlichkeiten und die erforderlichen Einrichtungsgegenstände werden von der Vermittlungsanstalt zur Verfügung gestellt. Die Vermittlungsanstalt wird die Einrichtung der österreichischen Kommission erleichtern und ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben behilflich sein. 11.11.2019 10008198 NOR400821
KI-Analyse · 2026-07-30 · 19 §§ im Datensatz