Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter
· V · BGBl. Nr. 133/1962 · in Kraft seit 1962-05-19
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt einheitlich Beschaffenheit und Tragepflicht des Talars fuer alle oesterreichischen Richter und stellt damit die Wuerde und Wiedererkennbarkeit der Justiz sicher. Das Anlegen des Amtskleides bei Verhandlungen und zur Urteilsverkuendung hat eine legitime Funktion fuer das Vertrauen der Bevoelkerung in die Unparteilichkeit der Justiz. Die Verordnung betrifft ausschliesslich staatsinterne Organisation und schraenkt keinerlei Buergerfreiheiten ein; an ihr besteht daher kein Deregulierungsbedarf.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Beschaffenheit des Amtskleides. ↗ RIS
Beschaffenheit des Amtskleides. § 1. (1) Das Amtskleid des Richters besteht aus einem schwarzen Talar und einem Barett. Der Talar aus leichtem Wollstoff ist ein faltenreiches, vorne schließbares Gewand mit offenen, zirka 50 cm weiten Ärmeln und einem zirka 22 cm breiten runden, vorne in einen spitzen Halsausschnitt auslaufenden kragenartigen Besatz. Der Halsausschnitt wird durch zwei dreieckige, am unteren Rande zirka 10 cm, am Seitenrande zirka 18 cm lange Reversteile aus violettem Samt gebildet, von denen der linksseitige über den rechtsseitigen derart hinübergelegt wird, daß von der Hemdbrust unterhalb des Krawattenknopfes nur ein kleiner, höchstens 4 cm hoher Teil sichtbar bleibt. (2) Die Oberärmel sind mit einem 15 cm breiten und 35 cm langen schwarzen, violett passepoilierten Streifen aus Seide besetzt. (3) Am linken Vorderteil des Talars ist längs des vorderen Randes auf der inneren Seite eine 5 cm breite Leiste aus schwarzem Stoff angesetzt, an welcher fünf Knopflöcher angebracht sind, denen am rechten Vorderteil fünf vom Rande 6 bis 8 cm entfernte schwarze Stoffknöpfe entsprechen. Auf der linken Seite ist eine senkrechte Tasche aus schwarzem Stoff eingesetzt. Am unteren Ra
§ 3 — Tragen des Amtskleides. ↗ RIS
Tragen des Amtskleides. § 3. Die Richter haben bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht das Amtskleid zu tragen. Sie haben zur Urteilsverkündung und zur Eidesabnahme das Haupt mit dem Barett zu bedecken.
§ 4 — Tragdauer des Amtskleides. ↗ RIS
Tragdauer des Amtskleides. § 4. Die Tragdauer des Amtskleides beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung des Amtskleides.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz