Deregulierung, aber richtig

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

HGHAG · BG · BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024 · in Kraft seit 2024-03-28

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Punktuelle Anpassung an die EU-Richtlinie 2019/1152 ueber transparente Arbeitsbedingungen (Dienstschein/Informationspflicht); das Sonderarbeitsrecht als Ganzes ist nicht EU-vorgegeben.

Begründung

Dieses Gesetz aus 1962 schafft ein eigenes Sonderarbeitsrecht nur fuer Hausgehilfen und Hausangestellte mit teils veralteten Bestimmungen (etwa Schutz der Sittlichkeit, Wohnraum-Vorgaben). Vieles davon ist heute durch das allgemeine Arbeits-, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsrecht abgedeckt, auf das das Gesetz ohnehin verweist. Das Sondergesetz sollte entruempelt und in das allgemeine Arbeitsrecht ueberfuehrt werden; nur der EU-bedingte Informationspflicht-Kern bleibt erhalten.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt I. ↗ RIS

Abschnitt I. Geltungsbereich. § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. (2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.) (3) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist. (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für (5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. 21.06.2024 10008191 NOR40260851

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Wird dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer ein eigener Wohnraum zur Verfügung gestellt, muß er den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen und so beschaffen sein, daß die Sittlichkeit des Dienstnehmers nicht gefährdet ist; er muß in der Zeit, während der es die Außentemperatur erfordert, heizbar, von innen und außen abschließbar sein und die erforderliche Einrichtung insbesondere auch einen versperrbaren Kasten, enthalten. (2) Kann dem Dienstnehmer kein eigener Wohnraum, sondern nur eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt werden, so gilt hinsichtlich des Raumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, die Vorschrift des Abs. 1; er muß jedoch nur von innen abschließbar sein. (3) Dienstnehmer, deren Entgelt auch aus Verpflegung besteht, müssen eine gesunde und hinreichende Kost erhalten, die in der Regel der der erwachsenen gesunden Familienmitglieder entspricht. 21.06.2024 10008191 NOR12094857 N6196221232L

§ 9 — Urlaub. ↗ RIS

Urlaub. § 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind. (2) Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einer für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das Zweifache und nach Vollendung des 20. Jahres das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge. (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 48 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018) (3) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit. BGBl. Nr. 390/1976 21.06.2024 10008191 NOR4

§ 11a ↗ RIS

§ 11a. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden. 21.06.2024 10008191 NOR40009479

KI-Analyse · 2026-07-30 · 28 §§ im Datensatz