Deregulierung, aber richtig

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

RStDG · BG · BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007 · in Kraft seit 2008-01-01

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt, wie Richter und Staatsanwälte ausgebildet, geprüft, ernannt, bezahlt und beaufsichtigt werden. Ein fachlich geprüfter und unabhängiger Justizapparat ist eine Kernaufgabe des Staates und schützt jeden Bürger vor Willkür und schlechten Urteilen. Das Gesetz schränkt nicht die Freiheit der Bürger ein, sondern ordnet den Dienst der Justizorgane, die freiwillig in diesen Beruf eintreten. Es bleibt deshalb bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2a — Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ↗ RIS

Artikel IIa Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe. (2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung: (3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts. 27.02.2023 10008187 NOR40251047

§ 1 — 1. TEIL ↗ RIS

1. TEIL Dienstrecht I. ABSCHNITT Richterlicher Vorbereitungsdienst Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses Aufnahme in das Dienstverhältnis § 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter. (2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.

§ 16 — Richteramtsprüfung ↗ RIS

Richteramtsprüfung § 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden. (2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen. (3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher. (3a) Verwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung i

§ 25 — III. ABSCHNITT ↗ RIS

III. ABSCHNITT Ernennung zum Richter Erste und spätere Planstelle § 25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung. (2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam. (3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt. (4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen. unfreiwillige Versetzung 19.01.2021 10008187 NOR40230444

KI-Analyse · 2026-07-20 · 289 §§ im Datensatz