Heimarbeitsgesetz 1960
· BG · BGBl. Nr. 105/1961 · in Kraft seit 1961-04-27
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
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5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Heimarbeitsgesetz 1960 schützt die schrumpfende Gruppe der Heimarbeiter mit eigenen Regeln. Vieles ließe sich ins allgemeine Arbeitsrecht überführen. Empfehlung: prüfen und konsolidieren.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie
Belegende Paragraphen
Art. 3 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III (aus BGBl. Nr. 303/1975, zu § 27, BGBl. Nr. 105/1961) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleibt der Begriff des regelmäßig beschäftigten Heimarbeiters (§ 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960) hinsichtlich der §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 52 Abs. 1, 117 Abs. 4, 124 Abs. 6, 125 Abs. 3 und 126 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unberührt.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 49 §§ im Datensatz