Deregulierung, aber richtig

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Heimarbeitsgesetz 1960

· BG · BGBl. Nr. 105/1961 · in Kraft seit 1961-04-27

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Heimarbeitsgesetz 1960 schützt die schrumpfende Gruppe der Heimarbeiter mit eigenen Regeln. Vieles ließe sich ins allgemeine Arbeitsrecht überführen. Empfehlung: prüfen und konsolidieren.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III (aus BGBl. Nr. 303/1975, zu § 27, BGBl. Nr. 105/1961) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleibt der Begriff des regelmäßig beschäftigten Heimarbeiters (§ 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960) hinsichtlich der §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 52 Abs. 1, 117 Abs. 4, 124 Abs. 6, 125 Abs. 3 und 126 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unberührt.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 49 §§ im Datensatz