Auslandsrenten-Übernahmegesetz
ARÜG · BG · BGBl. Nr. 290/1961 · in Kraft seit 1961-01-01
66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz aus 1961 rechnet Renten- und Unfallversicherungszeiten aus Beschaeftigungen in Gebieten an, die 1937 zu bestimmten Staaten gehoerten, und nennt Betraege noch in Schilling sowie Bundeszuschuesse fuer 1962 bis 1965. Der allergroesste Teil ist durch Zeitablauf und EU-Sozialrecht ueberholt. Die wenigen noch lebenden Anspruchsberechtigten sollten geschuetzt bleiben, der historische Ballast aber bereinigt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II. ↗ RIS
Artikel II. (Anm.: aus BGBl. Nr. 114/1962, zu BGBl. Nr. 290/1961) (1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26˙536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die Mill. S (2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden. 24.08.2023 10008183 NOR12161133 N6196112806O
§ 1 — ABSCHNITT I. ↗ RIS
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen. Sachlicher Geltungsbereich. § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind (2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind. (3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1 gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. (4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist. (5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Abs
§ 9 — Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind. ↗ RIS
Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind. § 9. (1) Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen: bis Juni 1942 ......................... 160 S monatlich, ab Juli 1942 .......................... 200 S monatlich; bis Juni 1942 ...................... 200 S monatlich, ab Juli 1942 ....................... 260 S monatlich; für männliche Angestellte .......... 281∙50 S monatlich, für weibliche Angestellte .......... 225∙- S monatlich; ab Juli 1927 bis Dezember 1938 .................. 300∙- S monatlich, ab Jänner 1939 bis Juni 1942 ...................... 250∙- S monatlich, ab Juli 1942 ....................... 300∙-S monatlich; zu Gruppe a): insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser; zu Gruppe b): insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, P
§ 14 — Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen. ↗ RIS
Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen. § 14. (1) Als Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte (2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage 7200 S, bei sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 27 §§ im Datensatz