Notenwechsel zwischen Österreich und Deutschland über die Beschäftigung bei der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A.G.
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 61/1959 · in Kraft seit 1959-01-16
69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel aus 1959 regelte die Beschäftigung von Arbeitnehmern speziell bei der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG – eine hochspezifische Vereinbarung für ein einzelnes Unternehmen. Beide Länder sind EU-Mitglieder mit freiem Arbeitskräfteverkehr; die institutionelle Grundlage dieser 1959er Regelung ist längst überholt und gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Notenwechsel zwischen Österreich und Deutschland über die Beschäftigung bei der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A.G. BGBl. Nr. 61/1959 16.01.1959 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, betreffend den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beschäftigung österreichischer und deutscher Arbeitnehmer bei der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A.G. StF: BGBl. Nr. 61/1959 Die vorliegende Vereinbarung ist am 16. Jänner 1959 in Kraft getreten.
Art. 1 — Verbalnote. ↗ RIS
AUSWÄRTIGES AMT 505-80.55/59 Verbalnote. Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote vom 2. Januar 1959 – Zahl 9992-A/58 – über die Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A.G. zu bestätigen und ihr folgendes zur Kenntnis zu bringen: Die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bei der Errichtung und dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G. gibt dem Auswärtigen Amt Veranlassung, der Österreichischen Botschaft vorzuschlagen, die Beschäftigung deutscher und österreichischer Arbeitnehmer bei dem genannten Unternehmen möglichst ungehindert von den sonst in den beiden Ländern bestehenden Beschränkungen für ausländische Arbeitnehmer durchzuführen. Dies könnte in der Weise geschehen, daß die beiden Regierungen dafür sorgen, daß die nach den Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Arbeitserlaubnis und die in der Republik Österreich erforderliche Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis an deutsche und österreichische Arbeitnehmer, die bei der Errichtung oder dem Betrieb v
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz