Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 62/1958 · in Kraft seit 1958-01-01
69/06 Kriegsopfer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Europaratsabkommen ueber den Austausch von Kriegsbeschaedigten zur aerztlichen Behandlung; es erleichtert grenzueberschreitende medizinische Versorgung und beschraenkt keine Freiheit. Praktisch weitgehend gegenstandslos, aber harmlos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ARTIKEL 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 „Beschädigte“ im Sinne dieses Abkommens sind alle Militär- und Zivilpersonen, die infolge des Krieges eine Amputation erlitten haben oder körperbehindert sind. Dieses Abkommen kann in der Folge durch einfache Notenwechsel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf andere Gruppen von Invaliden ausgedehnt werden. Militärperson 17.10.2024 10008172 NOR12094459 N6195832822L
Art. 3 — ARTIKEL 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Jede Vertragspartei nimmt in den in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Grenzen als Beschädigte gehörig ausgewiesene Staatsangehörige der anderen Parteien auf, um ihnen eine von ihnen benötigte Spezialbehandlung, die in ihrem eigenen Lande nicht gewährt werden kann, zuteil werden zu lassen. Das für den Antragsteller in dieser Beziehung zuständige Ministerium übermittelt den Antrag auf Zulassung unmittelbar dem zuständigen Ministerium des Landes, das die erforderliche Behandlung bieten kann. Jeder Fall bildet den Gegenstand einer besonderen Abmachung zwischen den Parteien. 17.10.2024 10008172 NOR12094461 N6195832824L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz