Deregulierung, aber richtig

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Erleichterung der Arbeitsaufnahme (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 122/1958 · in Kraft seit 1958-05-01

69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus 1958 regelte die Erleichterung der Beschäftigung österreichischer und deutscher Staatsangehöriger im jeweils anderen Land. Österreich und Deutschland sind beide EU-Mitglieder; die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist seither durch EU-Recht (Art. 45 AEUV) umfassend geregelt. Das bilaterale Abkommen hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist vollständig durch EU-Recht ersetzt worden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die Bestimmungen des vorliegenden Notenwechsels sind am 1. Mai 1958 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben sich in dem Bestreben, die Beschäftigung der österreichischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Staatsangehörigen in der Republik Österreich zu erleichtern, über folgendes geeinigt: „1. Bei Beschäftigung der österreichischen Staatsangehörigen, die am 1. Jänner 1951 in der Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden Aufenthalt hatten, und der deutschen Staatsangehörigen, die am gleichen Stichtag in der Republik Österreich ihren dauernden Aufenthalt hatten, wird die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933 (Deutsches RGBl. I S. 26) so angewendet, daß an Stelle der Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis auf Antrag Befreiungsscheine erteilt werden. Die Befreiungsscheine sind für die Dauer von zwei Jahren auszustellen und nach ihrem Ablauf auf Antrag zu verlängern. Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene Grenzgänger anzuwenden, die an dem obengenannten Stichtage im Gebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren. 2. Engere Familienangehörige des Inhabers eines Befreiungsscheines nach Ziffer 1 (Eh

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz