Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Feiertagsruhegesetz 1957

· BG · BGBl. Nr. 153/1957 · in Kraft seit 1957-07-12

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage fest und regelt die Entlohnung der Feiertagsarbeit. Es schafft einen klaren, einheitlichen Rahmen fuer Arbeitsverhaeltnisse und sichert den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer; guenstigere Vereinbarungen bleiben ausdruecklich moeglich. Diese grundlegende Ordnungsfunktion des Arbeitsrechts ist sinnvoll und nicht durch allgemeines Recht ersetzbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. § 1. (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag). (2) Für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, sind § 7a und § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 22/2019, sinngemäß anzuwenden. (3) Auf Ausbildungsverhältnisse im Bundesdienst ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. 22.03.2019 10008168 NOR40213432

Art. 1 § 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Soweit in den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit. (2) Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt. (3) Soweit Tarif- oder Betriebsordnungen günstigere Bestimmungen über die Feiertage oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit enthalten, bleiben diese Bestimmungen unberührt. (4) Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung an Feiertagen erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz