Deregulierung, aber richtig

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Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

BSchEG · BG · BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 · in Kraft seit 1994-04-29

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
35%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz entschädigt Bauarbeiter für witterungsbedingten Arbeitsausfall (umlagefinanziert). Ein etabliertes branchenspezifisches Sicherungssystem. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung Geltungsbereich. § 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art: Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe, (2) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden. (3) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz. (4) Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Abs. 1 angeführten Betr

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz