Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
KOVG 1957 · BG · BGBl. Nr. 152/1957 · in Kraft seit 1957-07-12
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz versorgt Kriegsbeschaedigte und deren Hinterbliebene, im Kern Opfer von Diensten bis zum Zweiten Weltkrieg. Dieser Personenkreis ist heute nahezu ausgestorben, sodass ein eigenstaendiges Gesetzeswerk mit ueber hundert Paragraphen und laufenden Novellen dafuer unverhaeltnismaessig ist. Die Freiheit von niemandem wird eingeschraenkt, es werden nur Leistungen gewaehrt. Die erworbenen Anspruecke der letzten Berechtigten sind zu wahren, das Regelwerk selbst sollte fuer neue Faelle geschlossen und in das allgemeine Sozialentschaedigungsrecht ueberfuehrt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. HAUPTSTÜCK. ↗ RIS
I. HAUPTSTÜCK. Versorgung. ABSCHNITT I. Versorgungsberechtigte Personen. § 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. (2) Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt, (3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich. ÜR: Art. II Abs. 5, BGBl. Nr. 319/1961; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 Arbeitsleistung, BGBl. II Nr. 250/1934, dRGBl. I S 1077/1938 14.03.2024 10008166 NOR12094283 N6195711640A
§ 6 — ABSCHNITT II. ↗ RIS
ABSCHNITT II. Gegenstand der Versorgung. § 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten: (2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen: (3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen. (4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 Kleiderpauschale, Witwenrente, Witwerrente 15.04.2024 10008166 NOR40067145
KI-Analyse · 2026-07-20 · 142 §§ im Datensatz