Deregulierung, aber richtig

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Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen

· V · BGBl. Nr. 117/1957 · in Kraft seit 1957-06-13

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1957 schreibt vor, wie lange Krankenversicherungsträger bestimmte Aufzeichnungen für die Pensionsversicherung aufbewahren müssen. Modernes Datenschutzrecht (DSGVO) und aktuelle ASVG-Bestimmungen regeln Datenspeicherung und -weitergabe zwischen Versicherungsträgern heute umfassend; diese 70 Jahre alte Spezialregelung ist durch allgemeines Recht überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Träger der Krankenversicherung haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung vorher abverlangt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Träger der Krankenversicherung haben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Frist die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung einzusenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz