Deregulierung, aber richtig

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Gehaltsgesetz 1956

GehG · BG · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · in Kraft seit 2002-05-29

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Einzelne Besoldungs- und Karenzregeln setzen die Vereinbarkeitsrichtlinie (2019/1158) und weitere EU-Vorgaben um; das berührt den Kern – die interne Beamtenbesoldung – nicht.

Begründung

Das Gehaltsgesetz regelt ausschließlich die Bezüge, Zulagen und Überstundenvergütungen der Bundesbeamten – also, was der Staat seinen eigenen Bediensteten zahlt. Es schränkt keine Freiheit von Bürgern oder Betrieben ein, sondern betrifft nur die interne Besoldung des öffentlichen Dienstes. Da eine Streichung niemandem mehr Freiheit brächte, bleibt es bestehen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen. (3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

§ 3 — Bezüge ↗ RIS

Bezüge § 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen). (3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. (4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag (Anm. 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. (___________________ Anm. 1: gemäß BGBl. I

§ 8 — Einstufung und Vorrückung ↗ RIS

Einstufung und Vorrückung § 8. (1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. (2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam. (3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen

KI-Analyse · 2026-07-20 · 315 §§ im Datensatz