Deregulierung, aber richtig

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Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 117/1956 · in Kraft seit 1956-04-01

69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Austausch von Arbeitskraeften zwischen Oesterreich und Belgien wird heute vollstaendig durch die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizuegigkeit erfasst. Der Notenwechsel von 1956 mitsamt seiner Jahresquote von hundert Personen ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. (1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung, das heißt auf Angehörige eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zu vervollkommnen. (2) Gastarbeitnehmer können Männer und Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben. 31.03.2025 10008159 NOR12094199 N6195610158I

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf Grund dieses Abkommens in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Laufe eines Jahres hundert nicht überschreiten. (2) Die am 1. Jänner bereits im Gebiete eines der beiden Länder befindlichen Gastarbeitnehmer zählen nicht auf das Kontingent des laufenden Jahres. Die Zahl von hundert Gastarbeitnehmern für jedes Jahr kann, unabhängig von der Dauer der im vorhergegangenen Jahr erteilten Genehmigungen, erreicht werden. (3) Das Kontingent kann in der Folge durch ein Übereinkommen abgeändert werden, das auf Vorschlag eines der beiden Vertragspartner spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr abzuschließen ist. (4) Für den Fall, daß das vorgesehene Kontingent von einem der Länder nicht voll ausgenützt wird, darf die Zahl der Gastarbeitnehmer des anderen Landes nicht beschränkt werden. Es ist auch nicht gestattet, den nicht ausgenützten Teil eines Kontingents auf das folgende Jahr zu übertragen. 31.03.2025 10008159 NOR12094201 N6195610160I

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz