Deregulierung, aber richtig

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Reisegebührenvorschrift 1955

RGV · BG · BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956 · in Kraft seit 1956-02-01

63/05 Reisegebührenvorschrift · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vorschrift regelt nur, wie der Bund seinen eigenen Beamten Reisekosten, Tages- und Naechtigungsgelder sowie Uebersiedlungskosten ersetzt. Sie schraenkt weder Buerger noch Wirtschaft ein, sondern ist reine interne Verwaltung des staatlichen Dienstverhaeltnisses. Fuer den Ersatz dienstlicher Auslagen braucht es eine solche Regel; ein Eingriff in die Freiheit der Buerger liegt nicht vor, daher besteht kein Grund zur Abschaffung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — I. HAUPTSTÜCK ↗ RIS

I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) im folgenden kurz Beamte genannt haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen (3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden. (4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden. (5) Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch (2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt. (3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. (4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienst

KI-Analyse · 2026-07-20 · 95 §§ im Datensatz