Deregulierung, aber richtig

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Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 74/1955 · in Kraft seit 1954-09-29

69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Zusatzvereinbarung aus 1953 erstreckte das Gastarbeiterabkommen Oesterreich-Deutschland auf West-Berlin - eine politische Einheit, die mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 aufgehoert hat zu existieren. Seit dem EU-Beitritt beider Laender gilt ausserdem die Freizuegigkeit nach EU-Recht, die bilaterale Gastarbeiterabkommen vollstaendig ersetzt. Das Dokument ist in jeder Hinsicht gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Einbeziehung des Landes Berlin (1) Das Abkommen vom 23. November 1951 über Gastarbeitnehmer sowie die Vereinbarungen zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Bei Anwendung des Abkommens und der zu seiner Ergänzung, Abänderung und Durchführung geschlossenen Vereinbarungen gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Vertragsdauer Die Vertragsdauer dieser Zusatzvereinbarung richtet sich nach der Vertragsdauer des Abkommens über Gastarbeitnehmer.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz