Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG · BG · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz zwingt praktisch alle Beschaeftigten in eine staatliche Pflichtversicherung mit Monopoltraegern fuer Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; niemand kann den Traeger frei waehlen oder sich mit einer gleichwertigen privaten Vorsorge befreien. Ein schmaler Kern ist berechtigt: Wer voellig unversichert bleibt, faellt im Ernstfall der Allgemeinheit zur Last, deshalb ist eine Grundabsicherungspflicht vertretbar. Nicht berechtigt sind das Traegermonopol und der ausgeschlossene Wettbewerb, die den Einzelnen bevormunden und private Anbieter fernhalten. Deshalb: Grundpflicht behalten, aber das Monopol oeffnen und Wahl- sowie Opt-out-Moeglichkeiten fuer gleichwertige private Absicherung schaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — ERSTER TEIL. ↗ RIS
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen. ABSCHNITT I. Geltungsbereich. Geltungsbereich im allgemeinen. § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung. 18.12.2024 10008147 NOR12093434 N6195545424L
§ 2 — Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung. ↗ RIS
Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung. § 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung. (2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist: 15.03.2024 10008147 NOR40211009
§ 4 — ABSCHNITT II. ↗ RIS
ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung. 1. UNTERABSCHNITT. Pflichtversicherung. Vollversicherung. § 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997) (4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstve
§ 5 — Ausnahmen von der Vollversicherung. ↗ RIS
Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn (_________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 500,91 € BGBl. I Nr. 120/2002, BGBl. I Nr. 146/2001, Ruhegenuss, Unfallversicherung, Präsenzdienst, Rechtsanwaltsanwärterin, Dienstnehmerin, ZiviltechnikerInnen, Zustellerin 07.01.2025 10008147 NOR40264322
KI-Analyse · 2026-07-30 · 1115 §§ im Datensatz