Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 234/1954 · in Kraft seit 1955-06-14
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
ILO-Uebereinkommen ueber den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft; es setzt einen arbeitsrechtlichen Mindeststandard und bindet Oesterreich voelkerrechtlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
69/02 Arbeitsrecht (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT StF: BGBl. Nr. 234/1954 (NR: GP VII RV 192 AB 228 S. 34. BR: S. 90.) Englisch, Französisch *Belgien 234/1954 *Frankreich 234/1954 *Israel 234/1954 *Neuseeland 234/1954 *Schweden 234/1954 *Uruguay 234/1954 Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 11. Juni 1954. Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist am 14. Juni 1954 beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 13 Punkt 3 für Österreich am 14. Juni 1955 in Kraft. Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft ratifiziert: Belgien, Frankreich, Israel, Neuseeland, Schweden, Uruguay. Nachdem das auf der 35. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 4. Juni 1952 angenommene Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlte
KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz