Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 233/1954 · in Kraft seit 1954-06-14

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen Nr. 12 sichert landwirtschaftlichen Arbeitnehmern Entschädigung bei Betriebsunfällen zu und entspricht dem bereits bestehenden inländischen Unfallversicherungsrecht. Als völkerrechtliche Verpflichtung mit legitimem Schutzzweck bleibt es bestehen.

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