Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 38/1954 · in Kraft seit 1954-10-29
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das ILO-Übereinkommen Nr. 99 verpflichtet zu Verfahren der Mindestlohnfestsetzung in der Landwirtschaft und greift damit in die Lohnbildung ein. Es ist eine bindende völkerrechtliche Verpflichtung; der eingriffsnahe Charakter ist gering und wird durch bestehende inländische Systeme ohnehin abgedeckt.
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