Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
· Vertrag - BRD · BGBl. Nr. 10/1953 · in Kraft seit 1953-01-01
69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von 1953 regelt die befristete Beschaeftigung von Staatsangehoerigen des jeweils anderen Staates in Oesterreich und Deutschland. Es ist durch die unmittelbar geltende EU-Arbeitnehmerfreizuegigkeit (Art. 45 AEUV) vollstaendig ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. (1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung. Als Gastarbeitnehmer gelten Staatsangehörige eines der beiden vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um zur Vervollkommnung ihrer Berufskenntnisse bei einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen. (2) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers ist auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten verlängert werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz