Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 20/1952 · in Kraft seit 2015-08-21

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen Nr. 94 verpflichtet dazu, in öffentliche Aufträge Arbeitsklauseln mit ortsüblichen Löhnen und Arbeitsbedingungen aufzunehmen, und legt damit dem Vergaberecht eine echte Auflage auf. Als bindende völkerrechtliche Verpflichtung bleibt es bestehen, die Belastungswirkung auf die Vertragsfreiheit ist aber offen zu benennen.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 1. Die Verträge, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen Klauseln enthalten, die den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die im gleichen Gebiete für gleichartige Arbeit in dem betreffenden Beruf oder in der betreffenden Industrie gelten auf Grund 2. Sind die im vorigen Absatze bezeichneten Arbeitsbedingungen in dem Gebiet, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht in einer der vorstehend angegebenen Arten geregelt, so müssen die in die Verträge aufzunehmenden Klauseln den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als 3. Die Bestimmungen der in die Verträge aufzunehmenden Klauseln und alle Abänderungen dieser Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, in der nach ihrem Ermessen den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten am besten entsprechenden Weise festzusetzen. 4. Die zuständige Behörde hat durch

KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz