Deregulierung, aber richtig

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Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

· BG · BGBl. Nr. 215/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 56/1952 · in Kraft seit 1949-09-21

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Eine Vorschrift von 1949 regelt eine eigene Prüfung für Amtstierärzte zur fixen Anstellung. Tierärztliche Qualifikation und öffentlicher Dienst sind heute modern geregelt; überholt.

Kategorien

Überholt/gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung ↗ RIS

Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung § 1. (1) Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich: (2) Dem Erfordernis des Abs. 1 Z 2 lit. b ist gleichzuhalten eine einjährige Verwendung als Amtstierarzt, als Assistent an einer der nachfolgenden Lehrkanzeln der Tierärztlichen Hochschule in Wien: Lehrkanzel für interne Medizin, Lehrkanzel der Buiatrik, Lehrkanzel für allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie, Lehrkanzel für Bakteriologie und Tierhygiene, Lehrkanzel für Fleischhygiene und tierärztliche Lebensmittelkunde oder Lehrkanzel für Milchhygiene, Lebensmittel- und Futtermittelkunde als Tierarzt an der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung der Haustiere oder an einer der Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen, als Gestütstierarzt an einer Bundespferdezuchtanstalt oder als Militärtierarzt. (3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an Stelle der im Abs. 1 Z 2 lit. a vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis auch eine andere tierärztliche Tätigkeit anerkennen. (4) Für die Ausstellung einer Bestätigung zwecks Nachweises der tierärztlichen Praxis

§ 2 — Prüfungskommission ↗ RIS

Prüfungskommission § 2. (1) Die Prüfungskommission wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Dauer von drei Jahren ernannt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen dem Stande der Veterinärbeamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehören. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen im öffentlichen Veterinärdienste oder im akademischen Lehramte stehende Tierärzte sein. Für jeden Prüfungskommissär ist auch ein Ersatzmann zu ernennen. (3) Zum Schriftführer der Prüfungskommission und zu dessen Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tierärztliche Beamte, die dem Personalstande dieses Bundesministeriums angehören, gleichfalls auf die Dauer von drei Jahren bestellt. (4) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder Prüfungskommissäre haben sich ihres Amtes zu enthalten, wenn zwischen ihnen und einem Prüfungsbewerber Umstände vorliegen, die ihre Befangenheit im Sinne des § 7

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz