Vertragsbedienstetengesetz 1948
VBG · BG · BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt die Arbeitsbedingungen, die Bezahlung und die Pflichten der Vertragsbediensteten des Bundes, also der eigenen Beschäftigten des Staates. Es ordnet damit den Staat als Arbeitgeber und legt niemandem aus der Bevölkerung Vorschriften auf. Die Freiheit von Bürgern und Unternehmen wird dadurch praktisch nicht berührt; eine Abschaffung würde niemanden freier machen. In dieser Rolle kann es bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. (2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist. (3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden (4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem (5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden. Art. II der 21. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 319/1973 BGBl. I Nr. 169/1998, Wildbachverbauung 12.01.2026 10008115 NOR4
§ 3 — Aufnahme ↗ RIS
Aufnahme § 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: (1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt. (2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015) (4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kin
§ 8a — Bezüge ↗ RIS
Bezüge § 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. (2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. 31.08.2018 10008115 NOR40206084
KI-Analyse · 2026-07-20 · 320 §§ im Datensatz