Deregulierung, aber richtig

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Schwerkriegsbeschädigtenausweis

· V · RVBl. S 4/1944 · in Kraft seit 1944-01-26

68/02 Sonstiges Sozialrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Es handelt sich um einen Erlass aus dem Jahr 1944 über einen einheitlichen Ausweis für Schwerkriegsbeschädigte, der auf Reichsbehörden, das Protektorat Böhmen und Mähren und das Reichsversorgungsblatt verweist. Diese Stellen und Verfahren gibt es längst nicht mehr; der Text ist über weite Strecken ausdrücklich als gegenstandslos vermerkt. Die Regelung betrifft nur die Ausweisform und hat keine Wirkung mehr; sie kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Erlaß vom 19. Januar 1944, Zl. VIII b 102/44 A, betreffend Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis StF: RVBl. Nr. 1/1944 Um den Schwerkriegsbeschädigten und Gleichstehenden die Inanspruchnahme der ihnen zuerkannten Vergünstigungen zu erleichtern und gleichzeitig die Verwaltung zu vereinfachen, wird an Stelle der einzelnen Ausweise, die bisher für die verschiedenen Vergünstigungen ausgestellt wurden, ein einheitlicher “Schwerkriegsbeschädigtenausweis” eingeführt. ... (Anm.: gegenstandslos) Dokumentalistisch wurden die einzelnen Unterabschnitte I bis VIII als Artikel erfaßt. 03.04.2025 10008109 NOR11008259 N6194415900R

Art. 2 — II. Personenkreis. ↗ RIS

II. Personenkreis. (1) Den Schwerkriegsbeschädigtenausweis erhalten die in den §§ 1, 2 der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) und den Durchführungsbestimmungen dazu vom 19. Januar 1944 (RArbBl. Nr. 3 Teil I, Reichsversorgungsbkl. S. 2) näher bezeichneten ... (Anm.: gegenstandslos), sofern sie eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe II erhalten. (2) Welche der im Abschnitt I genannten Vergünstigungen dem Inhaber des Ausweises zustehen, richtet sich nach den für die Bewilligung der einzelnen Vergünstigungen geltenden Bestimmungen. (3) Der Ausweis gilt auch für die durch die im Abs. 1 genannte Verordnung neu einbezogenen Schwerbeschädigten bei der Benutzung der deutschen Eisenbahnen. dRGBl. I S. 5/1943 03.04.2025 10008109 NOR40056563

Art. 4 — IV. Ausstellung des Ausweises. ↗ RIS

IV. Ausstellung des Ausweises. (1) Bei der Ausstellung des Ausweises ist sorgfältig zu verfahren, insbesondere sind die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben vollständig einzutragen. Die Angabe des Wohnorts ist auf dem Ausweis nicht vorgesehen, um Berichtigungen bei Wohnortswechsel zu vermeiden. (2) Der Ausweis wird auf Antrag von der für den Wohnort des Beschädigten zuständigen Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte, in den ... (Anm.: gegenstandslos) von dem zuständigen Versorgungsamt, im Protektorat Böhmen und Mähren vom Landespräsidenten in Böhmen, ... (Anm.: gegenstandslos) – Versorgungsamt –, in Prag ausgestellt. Hierzu hat der Antragsteller den letzten Rentenbescheid des Versorgungsamts oder den letzten Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und versorgungsamts oder des Fürsorge- und Versorgungsamts der Waffen-SS, bei Beantragung der Vergünstigungen der Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse oder der unentgeltlichen Beförderung des ständigen Begleiters außerdem das Zeugnis eines Arztes der zuständigen Versorgungsbehörde über die Notwendigkeit der Bewilligung vorzulegen. (3) Abweichend von Abs. 2 wird der Ausweis ausgestellt: (4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden st

Art. 7 — VII. Ausweisvordrucke. ↗ RIS

VII. Ausweisvordrucke. (1) Die Ausweisvordrucke werden von der ... (Anm.: gegenstandslos) hergestellt; die Kosten der Herstellung und der Versendung an die Verteilungsstellen trägt das Reich. (2) Die Hauptfürsorgestellen, die Hauptversorgungsämter, die ab 1. April 1944 bestehenden Wehrmachtfürsorge- und –versorgungsämter und das Hauptfürsorge- und -versorgungsamt der ... (Anm.: gegenstandslos) fordern die erforderliche Anzahl von Ausweisvordrucken der drei Muster bei dem ... (Anm.: gegenstandslos), spätestens zum 20. Februar 1944 an. Die ihnen erstmalig ohne Anforderung übersandten Ausweisvordrucke sind bei der Bedarfsberechnung nicht abzuziehen. Die Hauptfürsorgestellen die Hauptversorgungsämter und das Hauptfürsorge- und -versorgungsamt der ... (Anm.: gegenstandslos) behalten einen Teil der ihnen zugehenden Vordrucke zurück, um einen Mehrbedarf einzelner Stellen möglichst auch ohne Nachforderung von Vordrucken beim ... (Anm.: gegenstandslos) befriedigen zu können. Die anfordernden Stellen haben den Eingang und die Weitergabe von Vordrucken unter Angabe der Vordrucknummern in einer Liste einzutragen. Die Fürsorgestellen und die Versorgungsbehörden melden ihren Bedarf bei der vorge

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