Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen
· V · RVBl. S 2/1944 · in Kraft seit 1944-01-26
68/02 Sonstiges Sozialrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Durchfuehrungsbestimmung aus dem Jahr 1944 (Reichsverordnungsblatt) regelte die unentgeltliche Befoerderung von Kriegsversehrten des Zweiten Weltkriegs. Der Gesetzestext selbst vermerkt an mehreren Stellen ausdruecklich, dass die jeweiligen Bestimmungen gegenstandslos sind, weil alle Kriegsversehrten des Zweiten Weltkriegs seit Jahrzehnten verstorben sind. Diese Vorschrift ist vollstaendig toter Buchstabe und sollte ohne weiteres formal aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr Erlaß vom 19. Januar 1944, Zl. VIII b 101/44 A, betreffend Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr. StF: RVBl. Nr. 1/1944 Auf Grund des § 5 der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) bestimme ich im Einvernehmen mit (Anm.: gegenstandslos): Dokumentalistisch wurden die einzelnen Überschriften Artikel I bis V als Artikel erfaßt. e-rk3, dRGBl. I S. 5/1943 16.05.2019 10008108 NOR11008258 N6194415899R
Art. 1 — I. Umfang der Vergünstigungen. ↗ RIS
I. Umfang der Vergünstigungen. (1) Die unentgeltliche Beförderung wird den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichstehenden innerhalb ... (Anm.: gegenstandslos) ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt. (2) Zu den Straßenbahnen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung) gehören die im § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) bezeichneten Verkehrsmittel mit Ausnahme der Bahnen besonderer Bauart. (3) Ortslinien im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen. (4) Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung erstreckt sich auch auf die dem Personenverkehr dienenden örtlichen Verkehrsmittel der Küsten- und Binnenschiffahrt (insbesondere des Fährdienstes). (5) Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit. dRGBl. I S. 1319/1937, Küstensch
Art. 2 — II. Personenkreis. ↗ RIS
II. Personenkreis. Zu den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden im Sinne der Verordnung gehören folgende ... (Anm.: gegenstandslos): dRGBl. I S. 373/1943, dRGBl. I S. 133/1934, dRGBl. I S. 2119/1939, dRGBl. I S. 193/1934, dRGBl. I S. 103/1927, dRGBl. I S. 597/1922, Einsatzfürsorgegesetz, Einsatzversorgungsgesetz, Personenschaden 16.05.2019 10008108 NOR40056553
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz