Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
· BG · dRGBl. I S 5/1944 · in Kraft seit 1944-04-01
68/02 Sonstiges Sozialrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese deutsche Verordnung von 1943 ueber die kostenlose Befoerderung von Kriegsbeschaedigten beruht auf dem Reichsversorgungsgesetz und ist im Text selbst durchgehend als gegenstandslos gekennzeichnet. Die zugrunde liegenden Einrichtungen und Versorgungsregeln existieren nicht mehr; entsprechende Verguenstigungen sind heute anderweitig geregelt. Das Gesetz hat keine Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1 ↗ RIS
§ 1 (1) Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert Versorgung nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten oder erhalten würden, wenn sie nicht die Versorgung nach anderen Versorgungsgesetzen gewählt hätten, oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III ..... (Anm.: gegenstandslos) beziehen, gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises in folgendem Umfang unentgeltlich zu befördern: (Anm.: Abs. 2 gegenstandslos).
§ 2 — § 2 ↗ RIS
§ 2 (Anm.: gegenstandslos)
§ 4 — § 4 ↗ RIS
§ 4 (Anm.: gegenstandslos).
§ 5 — § 5 ↗ RIS
§ 5 (Anm.: gegenstandslos).
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz