Kautionsschutzgesetz
· BG · BGBl. Nr. 229/1937 · in Kraft seit 1937-07-15
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1937 schuetzt Arbeitnehmer davor, dass der Job von einer Kaution, einem Darlehen oder einer stillen Beteiligung an den Arbeitgeber abhaengig gemacht wird. Ein berechtigter Kern (Schutz vor Druck und Verschleppung von Kautionen) bleibt, doch die Verbote von Darlehen und Beteiligung als Anstellungsbedingung bevormunden muendige Erwachsene und greifen in die Vertragsfreiheit ein; vieles ist heute ohnehin vom allgemeinen Arbeits- und Zivilrecht erfasst. Die paternalistischen Verbote und das Inseratsverbot sollten gestrichen, der reine Kautionsrueckgabeschutz erhalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Ein Dienstgeber darf sich von seinem Dienstnehmer oder für diesen von einem Dritten eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können. Als Kaution können nur bestellt werden: (2) Die Bestellung einer Kaution bedarf der Schriftform.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Abschluß oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages darf vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, daß dem Dienstgeber vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird oder daß der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Es ist verboten, in Druckwerken oder auf andere Art eine Ankündigung über eine offene Stelle zu veröffentlichen, worin der Abschluß eines Dienstvertrages von der Leistung einer Kaution in einer nach diesem Gesetze nicht zulässigen Art oder von der Gewährung eines Darlehens oder von einer Beteiligung an dem Unternehmen des Dienstgebers mit einer Geldeinlage als stiller Gesellschafter abhängig gemacht wird. (2) Es ist ferner verboten, eine Ankündigung über eine offene Stelle, worin der Abschluß eines Dienstvertrages von dem Besitz von Vermögen oder von der Leistung einer nach diesem Gesetze zulässigen Kaution abhängig gemacht wird, ohne Angabe des Vor- und Zunamens (der Firma) und der Anschrift des Dienstgebers, insbesondere bloß unter Chiffreanschrift oder unter Anschrift von Vermittlungsstellen (Anzeigenbureaus, Stellenvermittlungen und dergleichen), in Druckwerken oder auf andere Art zu veröffentlichen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz