Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 288/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
ILO-Uebereinkommen ueber die Gleichbehandlung in- und auslaendischer Arbeitnehmer bei der Unfallentschaedigung; es dient der Nichtdiskriminierung und beschraenkt keine Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Staatsangehörigen jedes anderen, das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedes, die auf seinem Gebiet einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen die gleiche Behandlung bei der Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen. 2. Diese Gleichbehandlung wird den ausländischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt. Soweit indes Zahlungen in Frage kommen, die ein Mitglied oder dessen Staatsangehörige diesem Grundsatze gemäß im Auslande zu leisten hätten, sind die entsprechenden Maßnahmen nötigenfalls durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Mitgliedern zu vereinbaren. 10.02.2026 10008085 NOR40271845
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz