Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 226/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

ILO-Uebereinkommen zum Verbot von Bleiweiss im Malergewerbe; es beschraenkt zwar die Verwendung eines Stoffes, dient aber dem legitimen Gesundheitsschutz vor Bleivergiftung. Der Stoff ist heute ohnehin allgemein verboten.

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Belegende Paragraphen

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, gemäß folgenden Grundsätzen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenden Produkte für diejenigen Arbeiten zu regeln, für die diese Verwendung nicht verboten ist. 03.10.2025 10008083 NOR40082638

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz