Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 226/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
ILO-Uebereinkommen, das das Vereinigungs- und Koalitionsrecht der Landarbeiter sichert; es erweitert Freiheitsrechte und beschraenkt sie nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzuheben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken. Vereinsrecht 03.10.2025 10008082 NOR40082624
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