Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 226/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

ILO-Uebereinkommen, das das Vereinigungs- und Koalitionsrecht der Landarbeiter sichert; es erweitert Freiheitsrechte und beschraenkt sie nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzuheben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken. Vereinsrecht 03.10.2025 10008082 NOR40082624

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz