Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 226/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

ILO-Uebereinkommen zum Verbot gewerblicher Nachtarbeit Jugendlicher; es beschraenkt zwar die Beschaeftigung Jugendlicher, verfolgt aber den legitimen Zweck des Jugendschutzes und bindet Oesterreich voelkerrechtlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 30.09.2025 10008080 NOR40082576

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7. Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert. 30.09.2025 10008080 NOR40082579

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz