Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 226/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
ILO-Uebereinkommen ueber Arbeitslosenstatistik und Gleichbehandlung; es begruendet vor allem Berichts- und Kooperationspflichten des Staates und beschraenkt individuelle Freiheit nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, daß der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann. 30.09.2025 10008078 NOR40082560
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Maßnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiete des anderen Staates arbeiten, gewährleisten. 30.09.2025 10008078 NOR40082562
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz