Deregulierung, aber richtig

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Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

· Vertrag - Deutschland · BGBl. Nr. 256/1922 · in Kraft seit 1922-05-13

69/06 Kriegsopfer · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag von 1922 mit dem nicht mehr existierenden Deutschen Reich betrifft Kriegsbeschaedigte und Kriegshinterbliebene des Ersten Weltkriegs. Vertragspartner und Berechtigte existieren nicht mehr; der Vertrag ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche in der Wehrmacht des anderen Teiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen. Das Deutsche Reich gewährt österreichischen Staatsangehörigen, die in der deutschen Wehrmacht während des Krieges 1914/18 Dienste geleistet haben, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen die Versorgung nach dem deutschen Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (R. G. Bl. S. 989) einschließlich der sozialen Fürsorge. Die Republik Österreich gewährt deutschen Reichsangehörigen, die in der österreichisch-ungarischen Wehrmacht während des Krieges 1914/18 Dienste geleistet haben, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen die Vergütungen nach dem österreichischen Invalidenentschädigungsgesetz vom 25. April 1919 (St. G. Bl. Nr. 245) einschließlich der über die Leistungen dieses Gesetzes hinausgehenden sozialen Fürsorge. Als Kriegsteilnehmer im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten auch auf deutscher Seite: Personen, auf welche § 88 des Reichsversorgungsgesetzes Anwendung findet, auf österreichischer Seite: Personen, deren Dienstleistungen nach § 2 des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz