Journalistengesetz
· BG · StGBl. Nr. 88/1920 · in Kraft seit 1920-02-29
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
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6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Ein eigenes Journalistengesetz von 1920 regelt arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen für Journalisten. Vieles ist heute durch das allgemeine Arbeitsrecht abgedeckt. Empfehlung: prüfen und konsolidieren.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie
Belegende Paragraphen
Art. 6 — ARTIKEL VI ↗ RIS
ARTIKEL VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1983, zu § 3, StGBl. Nr. 88/1920) (1) Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt. (2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß (3) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
KI-Analyse · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz