Deregulierung, aber richtig

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Physikatsprüfungsverordnung – 3. Ergänzung

· V · RGBl. Nr. 126/1875 · in Kraft seit 1875-10-03

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese zweite Ergänzungsverordnung aus September 1875 regelt Prüfungstermine (Mai und November) und weitere Details für dasselbe obsolete Physikats-Prüfungssystem des 19. Jahrhunderts. Ein 150 Jahre altes Relikt, das auf längst abgeschaffte Institutionen verweist und keinerlei gegenwärtige Anwendbarkeit hat.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Ministeriums des Innern vom 18. September 1875, betreffend die Prüfung der Aerzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden StF: RGBl. Nr. 126/1875 e-rk3 Ärzte 24.04.2018 10008061 NOR11008211 N61875120930

Art. 1 ↗ RIS

Im Nachhange zur Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, und mit Beziehung auf die Verordnung vom 20. Jänner 1875 (RGBl. Nr. 8) werden auf Grund der bei der bisherigen Handhabung dieser Verordnungen gesammelten Erfahrungen folgende Bestimmungen getroffen: 1. Die Prüfungen (§ 4) finden alljährlich in den Monaten Mai und November statt. 2. Die Gesuche (§ 5) um Zulassung zur Prüfung sind im Laufe der ersten Hälfte der Monate April und Oktober an die betreffende Landesbehörde zu richten. Nicht rechtzeitig einlangende Gesuche sind für den nächsten Prüfungstermin nicht mehr zu berücksichtigen. 3. Die Wiederholung (§§ 14 und 22) der Prüfung beziehungsweise eines Prüfungsaktes darf nur vor der Prüfungskommission derjenigen Stadt stattfinden, in welcher die Prüfung beziehungsweise der Prüfungsakt vorgenommen wurde. Eine zweite Wiederholung der Prüfung bloß aus einem Gegenstande oder des ganzen Prüfungsaktes ist nicht gestattet. 4. Ein durch Umgehung der Bestimmungen dieser und der bezogenen Verordnungen erlangtes Befähigungszeugnis (§ 6) ist als ungül

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz