Physikatsprüfungsverordnung – 2. Ergänzung
· V · RGBl. Nr. 8/1875 · in Kraft seit 1875-01-27
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese kaiserliche Verordnung aus dem Jahr 1875 regelt Details zu Prüfungsunterbrechungen für Ärzte, die eine Stelle im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden — sogenannte Physikate — anstrebten. Das Physikatsystem des 19. Jahrhunderts existiert nicht mehr; diese Vorschrift ist seit weit über 100 Jahren ohne praktische Bedeutung und bezieht sich auf nicht mehr existierende Institutionen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Ministers des Innern vom 20. Jänner 1875, betreffend die Abbrechung, Fortsetzung und Wiederholung der Prüfung der Aerzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden StF: RGBl. Nr. 8/1875 e-rk3 Ärzte 24.04.2018 10008060 NOR11008210 N61875120910
Art. 1 ↗ RIS
In Erwägung der §§ 14, 15, ... der Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden werden nachstehende Bestimmungen getroffen: 1. Ein Kandidat, welcher eine bereits begonnene Prüfung wegen eines berücksichtigungswürdigen Hindernisses (zB wegen nachweisbarer Erkrankung) abbrechen mußte und innerhalb desselben Prüfungstermines nicht mehr fortsetzen und vollenden konnte, darf die Prüfung in einem der zwei nächsten Prüfungstermine fortsetzen, wenn er darum unter Nachweisung des Abbrechungsgrundes bei der Landesbehörde nachgesucht und diese den Abbrechungsgrund als berücksichtigungswürdig erkannt hat. Dagegen ist bei einer ungerechtfertigten Abbrechung der Prüfung so vorzugehen, als hätte der Kandidat sowohl in jenem Prüfungsakte, welchen er zwar begonnen aber nicht vollendet hat, als auch in jedem etwa noch folgenden Prüfungsakte aus zwei Prüfungsgegenständen nicht entsprochen. 2. Für die Fortsetzung der Prüfung in einem späteren Prüfungstermine ist keine neuerliche Taxe zu erlegen. Für die Wiederholung eines Prüfungsaktes beziehungsweise der Prüfung aus
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz