Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
· BG · RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1986 · in Kraft seit 1873-03-22
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Eine Verordnung von 1873 regelt eine eigene Prüfung, mit der Ärzte eine feste Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst erlangen. Die Qualifikation von Amtsärzten und der öffentliche Dienst sind heute modern geregelt. Diese Prüfungsvorschrift ist überholt und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — A. Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
A. Allgemeine Bestimmungen § 1. Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich. Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 19 §§ im Datensatz