Deregulierung, aber richtig

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Atomfreies Österreich

· BVG · BGBl. I Nr. 149/1999 · in Kraft seit 1999-08-14

58/04 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Verbot von Atomwaffen ist legitime Sicherheits- und Ruestungskontrolle. Das Verbot der Kernenergie-Nutzung untersagt zwar eine ganze Technologie und damit wirtschaftliche Betaetigung, ist aber eine breit getragene, verhaeltnismaessige Vorsorge- und Sicherheitsentscheidung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz