Atomfreies Österreich
· BVG · BGBl. I Nr. 149/1999 · in Kraft seit 1999-08-14
58/04 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Verbot von Atomwaffen ist legitime Sicherheits- und Ruestungskontrolle. Das Verbot der Kernenergie-Nutzung untersagt zwar eine ganze Technologie und damit wirtschaftliche Betaetigung, ist aber eine breit getragene, verhaeltnismaessige Vorsorge- und Sicherheitsentscheidung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz