Gründung einer Bundespensionskasse AG
· BG · BGBl. I Nr. 127/1999 · in Kraft seit 1999-08-01
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigt den Bund, eine eigene Pensionskasse als Aktiengesellschaft für die Pensionen seiner Bediensteten zu gründen. Das ist im Wesentlichen die interne Organisation der staatlichen Altersvorsorge, die auch über bestehende private Pensionskassen am Markt abgewickelt werden könnte. Sonderrechte wie die Beratung durch die Finanzprokuratur und die Abgabenbefreiung verschaffen der staatlichen Kasse einen Wettbewerbsvorteil. Diese Sonderstellung sollte abgebaut und die Aufgabe wettbewerbsneutral vergeben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG ↗ RIS
Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften gemäß Abs. 3 eine Aktiengesellschaft als einziger Gründer zu errichten, die das Pensionskassengeschäft betreibt. Die Gesellschaft gilt nach Maßgabe der erteilten Konzession als eine Pensionskasse gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Bundespensionskasse AG“ (im folgenden „Gesellschaft“ genannt). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400 000 Euro; das Eigenkapital ist darüber hinaus stets so zu erhöhen, daß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes entsprochen wird. (3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf das Geschäft als betriebliche Pensionskasse (4) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Gesellschaft für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. (5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile des Bundes an der Gesellschaft ganz oder teilwei
§ 3 — Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur ↗ RIS
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur § 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen, solange der Bund an der Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. 05.07.2022 10008057 NOR12092152 N5199960824L
§ 4 — Befreiung von Abgaben ↗ RIS
Befreiung von Abgaben § 4. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft sowie die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. 05.07.2022 10008057 NOR12092153 N5199960825L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz